Für Geschäfte mit Unternehmern im B2B-Bereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge, die zwischen TERMINKONTOR, Inhaber: Ercan Caliskan, Fröndenberger Straße 18, 58706 Menden (nachfolgend „TERMINKONTOR" oder „wir") und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde") über die Erbringung von telefonischen B2B-Akquise- und Terminvereinbarungs-Dienstleistungen („Cold Calling") geschlossen werden.
(2) Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB schließen wir keine Verträge. Beide Parteien verstehen sich als gleichberechtigte Vertragspartner im B2B-Bereich; es handelt sich ausdrücklich nicht um ein Verbrauchergeschäft.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(1) Unsere Angebote auf der Website sowie in sonstigen Veröffentlichungen sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden dar.
(2) Der Vertrag kommt durch ein verbindliches Angebot von TERMINKONTOR (per E-Mail, schriftlich oder über ein Online-Tool) und die Annahme durch den Kunden in Textform (E-Mail genügt) zustande.
(3) Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind ausschließlich das individuelle Angebot bzw. der geschlossene Dienstleistungsvertrag, diese AGB sowie etwaige gesonderte schriftliche Vereinbarungen.
(1) TERMINKONTOR erbringt für den Kunden Dienstleistungen im Bereich der telefonischen B2B-Neukundenansprache („Cold Calling") mit dem Ziel der Vereinbarung qualifizierter Termine. Die Leistungen werden als Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB erbracht.
TERMINKONTOR arbeitet nach einer rechtlich abgesicherten „Bedarf-First-Methode": Jeder Anruf beginnt mit einer sachlichen Bedarfsabfrage. Bei fehlendem Interesse wird das Gespräch unmittelbar, höflich und ohne Einwandbehandlung beendet. Nur bei aktiv geäußertem Interesse erfolgt eine weitergehende Beratung und gegebenenfalls die Vereinbarung eines Termins. Die telefonische Ansprache erfolgt durch deutschsprachige Caller auf Muttersprachniveau.
TERMINKONTOR bietet verschiedene Pakete mit einer jeweils garantierten Anzahl qualifizierter Termine je Kalendermonat an. Das vom Kunden gewählte Paket, das Vertragsmodell sowie der konkrete Leistungsumfang ergeben sich aus dem individuellen Angebot bzw. dem geschlossenen Dienstleistungsvertrag.
Ein Termin gilt als qualifiziert, wenn die folgenden, vom Kunden festgelegten Kriterien kumulativ erfüllt sind:
Erscheint ein Kontakt zu einem vereinbarten, qualifizierten Termin unentschuldigt nicht (No-Show), kontaktiert TERMINKONTOR den Kontakt erneut und vereinbart einen Ersatztermin. Ein No-Show wird nicht auf die garantierte Terminanzahl angerechnet, solange kein Ersatztermin zustande gekommen ist. TERMINKONTOR unternimmt hierzu mindestens zwei angemessene Nachfass-Versuche. Kommt trotz dieser Bemühungen kein Ersatztermin zustande, gilt der ursprünglich vereinbarte, qualifizierte Termin als erbracht.
TERMINKONTOR garantiert die Lieferung der im gewählten Paket vereinbarten Anzahl qualifizierter Termine je Kalendermonat. Werden diese innerhalb des Kalendermonats nicht vollständig erreicht, setzt TERMINKONTOR seine Tätigkeit ohne zusätzliche Vergütung fort, bis die vereinbarte Anzahl geliefert ist (Nachlieferung / Make-Good).
Der Anspruch des Kunden bei Nichterreichen beschränkt sich auf diese Nachlieferung; weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt nicht, soweit die Untererfüllung auf mangelnder Mitwirkung des Kunden, fehlerhaften Kontaktdaten oder höherer Gewalt beruht. Noch offene, dem Kunden geschuldete Termine bleiben auch nach Beendigung des Vertrags geschuldet und werden nachgeliefert, bis die vereinbarte Anzahl erfüllt ist.
Ausdrücklich nicht garantiert werden Vertragsabschlüsse, Umsätze oder ein sonstiger wirtschaftlicher Erfolg des Kunden. Diese hängen maßgeblich von der Vertriebsleistung des Kunden ab und liegen außerhalb des Einflussbereichs von TERMINKONTOR.
(7) TERMINKONTOR ist berechtigt, die Leistungen selbst, durch eigene Mitarbeiter oder durch geeignete Subunternehmer zu erbringen. Bei Einsatz von Subunternehmern bleibt TERMINKONTOR dem Kunden gegenüber für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
(1) Der Kunde stellt TERMINKONTOR rechtzeitig und vollständig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Materialien zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere:
(2) Leadliste (Kontaktdaten): Wer die zu kontaktierende Leadliste bereitstellt, richtet sich nach dem individuellen Angebot bzw. Vertrag. Stellt der Kunde die Liste bereit, übergibt er mindestens 400 B2B-Kontakte mit gültiger Telefonnummer und Ansprechpartner. Stellt TERMINKONTOR die Liste bereit, entfällt diese Pflicht des Kunden; die Verantwortung für die rechtmäßige Herkunft der betreffenden Kontaktdaten liegt dann bei TERMINKONTOR.
(3) Zusicherungen zu selbst bereitgestellten Kontaktdaten: Hinsichtlich der jeweils selbst bereitgestellten Kontaktdaten sichert die bereitstellende Partei ausdrücklich zu, dass:
(4) Bei Verzögerungen aufgrund nicht oder nicht rechtzeitig erbrachter Mitwirkungspflichten verschieben sich die Leistungsfristen entsprechend. Hierdurch entstehende Mehraufwände gehen zu Lasten des Kunden.
(1) Die Höhe der monatlichen Vergütung, eine etwaige einmalige Einrichtungsgebühr sowie das gewählte Vertragsmodell ergeben sich aus dem individuellen Angebot bzw. dem geschlossenen Dienstleistungsvertrag. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
(2) Die monatliche Vergütung ist jeweils im Voraus zum 1. eines Monats fällig. Bei unterjährigem Vertragsbeginn wird der erste Monat anteilig (pro rata temporis) berechnet. Eine etwaige Einrichtungsgebühr ist mit Vertragsbeginn fällig.
(3) Die Zahlung erfolgt nach Wahl des Kunden per SEPA-Lastschriftverfahren (gesondertes Mandat erforderlich) oder per Überweisung vor Leistungserbringung.
(4) Bei Zahlungsverzug ist TERMINKONTOR berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
(5) Bei Zahlungsverzug ist TERMINKONTOR berechtigt, die Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen.
(1) Der Vertrag beginnt mit dem Datum der Unterzeichnung bzw. des vereinbarten Leistungsbeginns. Die Laufzeit richtet sich nach dem gewählten Vertragsmodell:
(2) 3-Monats-Laufzeit: Es gilt eine Mindestvertragslaufzeit von drei Monaten ab Vertragsbeginn. Danach verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden.
(3) Monatlich kündbar: Bei Wahl des monatlich kündbaren Modells (gegen Aufpreis) besteht keine Mindestvertragslaufzeit. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden.
(4) Die Kündigung bedarf in allen Fällen der Textform (E-Mail genügt).
(5) Eine etwaige Einrichtungsgebühr sowie die Vergütung für den ersten Vertragsmonat bleiben auch bei einer Kündigung in voller Höhe geschuldet, da die hierfür erbrachten Vorleistungen (Recherche, Vorbereitung bzw. Aufbau der Kontaktliste und Skript-Entwicklung) bereits vollständig erbracht wurden.
(6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
(7) Bereits gezahlte Vergütung für den laufenden Monat wird im Falle einer Kündigung nicht anteilig erstattet. Bis zum Wirksamkeitsdatum der Kündigung erbringt TERMINKONTOR die vereinbarte Leistung. Zum Zeitpunkt der Beendigung noch offene Make-Good-Termine (§ 3 Abs. 6) bleiben hiervon unberührt und werden nachgeliefert.
(1) TERMINKONTOR haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet TERMINKONTOR nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die Höhe der vom Kunden im Vertragszeitraum gezahlten Vergütung.
(3) Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Folgeschäden und reine Vermögensschäden ist — soweit gesetzlich zulässig — ausgeschlossen. TERMINKONTOR haftet insbesondere nicht für den wirtschaftlichen Erfolg, der sich aus übergebenen Terminen ergibt, sowie nicht für No-Shows der angesprochenen Personen.
(4) Die Garantie und Nachlieferung gemäß § 3 Abs. 6 stellen die abschließende Regelung bei Unterleistung dar. Weitergehende Schadensersatzansprüche aus Unterleistung sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Haftungsfreistellung durch den Kunden: Der Kunde stellt TERMINKONTOR von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit den vom Kunden bereitgestellten Kontaktdaten entstehen, insbesondere im Hinblick auf:
Diese Freistellung gilt nur für vom Kunden bereitgestellte Kontaktdaten und nicht, soweit TERMINKONTOR ein eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden trifft. Stellt TERMINKONTOR die Kontaktdaten selbst bereit (§ 4 Abs. 2), trägt TERMINKONTOR die Verantwortung für deren rechtmäßige Herkunft selbst; eine Freistellung durch den Kunden besteht insoweit nicht.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
(1) Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG.
(2) Soweit TERMINKONTOR im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten (insbesondere die vom Kunden bereitgestellten Kontaktdaten) verarbeitet, erfolgt dies im Wege der Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Die einschlägigen Regelungen des Dienstleistungsvertrags gelten insoweit als Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung; einer gesonderten Urkunde bedarf es nicht. TERMINKONTOR verarbeitet die Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Kunden und nicht für eigene Zwecke, verpflichtet die befassten Personen auf Vertraulichkeit und ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO. Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern ist zulässig; TERMINKONTOR verpflichtet diese auf ein gleichwertiges Datenschutzniveau und bleibt dem Kunden gegenüber verantwortlich.
(3) Der Kunde ist als „Verantwortlicher" im Sinne der DSGVO für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der von ihm überlassenen Kontaktdaten verantwortlich.
(4) Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung von TERMINKONTOR: datenschutz.html.
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Pflicht gilt zeitlich unbegrenzt und besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.
(2) Die von TERMINKONTOR entwickelten Cold-Calling-Skripte, Methoden und Vorlagen verbleiben im Eigentum von TERMINKONTOR. Der Kunde erhält ein nicht-exklusives Nutzungsrecht am branchenspezifisch erstellten Skript für die Dauer der Vertragslaufzeit.
(3) Die generierten Termin- und Kontaktdaten gehen mit Übergabe in das Eigentum des Kunden über.
(1) TERMINKONTOR übergibt vereinbarte Termine unverzüglich nach Vereinbarung. Die Übergabe erfolgt nach Absprache über einen oder mehrere der folgenden Kanäle: E-Mail-Benachrichtigung, Eintragung im CRM-System des Kunden, Excel-Liste / Reporting-Dokument oder direkter Kalendereintrag im Kalender des Kunden. Der gewünschte Übergabe-Kanal wird im Kick-Off-Termin festgelegt und in Textform dokumentiert.
(2) Der Kunde bestätigt nach jedem übergebenen Termin den Empfang. Erfolgt innerhalb von 48 Stunden keine Widerspruchsmeldung, gilt der Termin als ordnungsgemäß übergeben und vom Kunden akzeptiert.
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist — soweit gesetzlich zulässig — der Sitz von TERMINKONTOR (Menden).
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Stand: Juni 2026